Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters
Stand: 26.09.2026
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
III. ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von MEET ME IN THE MOSHPIT („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wurde. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Erwerb von Tickets
Tickets können nur online oder bei einer Vorverkaufsstelle erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Zutrittsberechtigungen
Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen.
Kinder unter 10 Jahren benötigen kein separates Ticket und ihnen wird in Begleitung eines zahlenden Erwachsenen kostenlos Eintritt gewährt. Für Kinder im Alter von 10 Jahren und älter ist ein separates Ticket erforderlich. Kinder unter 10 Jahren müssen während der gesamten Veranstaltung unter der Aufsicht dieser Person stehen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Altersnachweis für Kinder einzufordern.
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind für Konzerte bis 24:00 Uhr in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Ohne personenberechtigte Person dürfen Gäste unter 16 Jahren bis 22:00 Uhr auf dem Gelände bleiben. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und Musikdarbietungen bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
3. Die Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
4. Begriffsbestimmungen
„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in der Gesamtheit, inklusive Parkflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen.
5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche
Vor dem erstmaligen Betreten des Konzertgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
6. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen
Bei Einlass auf das Konzertgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt.
Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher:
nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung) bei sich führt; oder
ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder
gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.
Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.
Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen.
Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden.
7. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände
7.1 Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras oder Systemkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audioaufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen.
7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
8. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
9. Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliches) oder bei ihm der Verdacht einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
11. Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
12. Absage / Verlegung / Programmänderungen
12.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.
12.2 Bei Konzerten können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
12.3 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3. entsprechend. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up einer Veranstaltung stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
12.4 Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt), wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit.
13. Witterungseinflüsse
Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer I. 12.
14. Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.
II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE
1. Geltung der Hausordnung
Mit Veranstaltungsgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt. Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer II.
2. Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
3. Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Einlassbändchen und zugehöriger Eintrittskarte.
4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich stark betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Veranstaltungsgelände.
5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
1. Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
2. Getränke und Flüssigkeiten aller Art
3. Helme
4. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
5. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
6. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
7. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
8. Aufzeichnungsgeräte: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
9. Notebooks, Tablets
10. Laserpointer
11. Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks
12. Illegale Drogen
13. Entsprechend § 6 Abs. 1 VersG sind Personen, die rechtsextremen
Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen
Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch
rassistische, nationalistische, antisemitische, queerfeindliche oder sonstige
menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind,
von der Versammlung ausgeschlossen.
Die Veranstalter*innen behalten sich vor von ihrem
Hausrecht Gebrauch zu machen.
Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Auf das Veranstaltungsgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):
1. Portemonnaie
2. Schlüssel
3. kleine Gürtel- und Bauchtaschen
4. Mobiltelefon
5. Rucksäcke bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht
6. leere faltbare Trinkflaschen
6. Fluchtwege
Fluchtwege sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren im Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt.
8. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
9. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz (JuSchG).
10. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt, werden als Vandalismus verfolgt und werden mit einem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet.
11. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
12. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besuchern zu üben.
13. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
14. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
III. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher
1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission seit dem 15.02.2016 hier: https://ec.europa.eu/... eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: meetmeinthemoshpitrgb@gmail.com
2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

